Satzung

Satzung für den Museums- und Heimatverein Brome e.V.

 § 1 Name und Sitz

Der Museums- und Heimatverein Brome e. V. hat seinen Sitz in Brome. Seine Tätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er besitzt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein hat folgende Aufgaben:

a) Förderung des Museum Burg Brome. 

b) Schutz, Pflege, aktive Förderung und Erforschung der heimischen Kultur, des Brauchtums, der Baudenkmäler sowie der Natur und Landschaft. 

c) Erwerb von Sammlungen und Einzelstücken von kulturhistorischer Bedeutung sowie Pachtung und Betreuung schutzwürdiger Grundstücke und Naturgebilde. 

d) Jugendgruppen und andere Organisationen für die vorbezeichneten Aufgaben zu interessieren und sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. 

e) Geldmittel zur Erfüllung der vorbezeichneten Aufgaben und zur Unterhaltung des Museums Burg Brome zu beschaffen und zu Spenden anzuregen. 

f) Veröffentlichungen herauszugeben, Vorträge, Führungen und Ausstellungen zu veranstalten. 

g) Der Museums- und Heimatverein Brome e.V. wirkt beratend bei der Erhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von historischen, ortsbildprägenden und für die dörfliche Siedlungsstruktur bedeutenden Gebäuden und baulichen Anlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Mitglieder, die sich um Ziel und Zweck des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens einen Tag vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereines sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung erfolgt einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung wird auch dann einberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome zwei Wochen im Voraus. Mitglieder, die außerhalb der Samtgemeinde Brome wohnen, werden schriftlich per Post oder E-Mail eingeladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Protokolle werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichte
  • Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 6 Der Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand besteht mindestens aus:

  1. Vorsitzendem
  2. Kassierer
  3. Schriftführer

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzende. Über die Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.

Der Vorstand lädt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, zur Mitgliederversammlung ein. Mitglieder, die außerhalb der Samtgemeinde Brome wohnen, werden schriftlich per Post oder E-Mail eingeladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 7 Der Beirat

Der Beirat besteht aus dem Vorstand und bis zu vier weiteren gewählten Vertretern. Zusätzlich zu den gewählten Vertretern im Beirat können der Flecken Brome, die Samtgemeinde Brome und der Landkreis Gifhorn je einen Vertreter in den Beirat entsenden, wenn sie Mitglied sind. Die Museumsleitung des Museums Burg Brome kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern. Der Beirat wird alle drei Jahre neu gewählt.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Brome, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 a bis f der Satzung zu verwenden hat.

§ 10

Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung durch Vorstandsbeschluss am 30. Mai 2023 beschlossen worden, ersetzt die bisherige und tritt sofort in Kraft.

Brome, den 30. Mai 2023